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Artikel 16 Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 16

(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

(2) Das vorliegende Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

GESCHEHEN zu Wien, am 7. August 1995, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und usbekischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011649

Dokumentnummer

NOR40237751

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