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Artikel 14 Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 14

(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine „Gemischte Kommission“ errichtet, welche auf Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder nach Usbekistan einberufen wird.

(2) Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere:

  1. a) Erörterung der Entwicklung und des Standes der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
  2. b) Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Weiterentwicklung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
  3. c) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten,
  4. d) Unterbreitung von Empfehlungen zur Anwendung dieses Abkommens.

(3) Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen der Gemischten Kommission beigelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011649

Dokumentnummer

NOR40237749

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