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Artikel 12 Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 12

(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.

(2) Im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften und aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Unternehmen fördern die Vertragsparteien

  1. a) die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,
  2. b) die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaates des 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

Schlagworte

Handelsgeschäft

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011649

Dokumentnummer

NOR40237747

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