Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
§ 9.
(1) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (§ 8 Abs. 1) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere
- 1. Absturz von Lasten,
- 2. Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon,
- 3. Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen der Umgebung,
- 4. Überlastung des Arbeitsmittels,
- 5. Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden,
- 6. Blitzschlag oder Kontakt mit Starkstromfreileitungen,
- 7. wesentliche von der Herstellerin oder Inverkehrbringerin oder vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Arbeitsmittels nicht vorgesehene Änderungen,
- 8. größere Instandsetzungen.
(2) Zu diesen Prüfungen sind Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehen. Handelt es sich um ein im § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 16 und 18 bis 22 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch Personen nach § 7 Abs. 4 für diese Prüfung herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Gesetzesnummer
20011648
Dokumentnummer
NOR40237658
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