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§ 70 LF-AM-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Forstliche Seilwinden

§ 70.

(1)  Forstliche Seilwinden umfassen die Maschinenkomponenten bei forstlichen Seilbringungsanlagen, bei Schlittenwinden, bei Motorsägenwinden und bei Schlepperwinden. Sie alle dienen in unterschiedlicher Form dem Ziehen von Holz oder Lasten, dem Spannen, Halten oder Nachlassen von Lastseilen und bzw. oder Tragseilen, Rückholseilen, Hilfsseilen, Montageseilen.

(2)  Für forstliche Seilwinden ist sicherzustellen, dass die neben den in Abschnitt 1 vorgesehenen Pflichten die laut Bedienungsanleitung vorgeschriebenen Wartungs- und Serviceintervalle eingehalten werden.

(3)  Der Nachweis über diese erfolgte Überprüfung ist schriftlich zu dokumentieren und muss die Kenndaten (Zugkraft, Seiltype, Mindestbruchlast Seil) enthalten. Der Nachweis von Mängelbehebungen ist dem Überprüfungsergebnis nachfolgend beizufügen. Der Wechsel von Kenndaten ist schriftlich zu dokumentieren.

Schlagworte

Wartungsintervall

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237719

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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