Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter
§ 66.
(1) Es dürfen nur Häckselmaschinen verwendet werden, die mit einer leicht gängigen und sicher wirkenden Ausrückvorrichtung ausgestattet sind.
(2) Stauungen des Schneidegutes vor den Einziehwalzen dürfen während des Betriebes nur durch Betätigen der Rücklaufvorrichtungen behoben werden.
(3) Die Schnittlänge darf nur bei Stillstand der Maschine eingestellt werden.
(4) Bei laufender Maschine ist das Öffnen des Schneidewerkzeugs- oder Gebläsegehäuses sowie der Gebläserohre verboten.
(5) Bei Verwendung von Zerkleinerungsmaschinen hinter Dreschmaschinen müssen der Einlaufkanal oder die Gosse tragsicher überdeckt sein.
Schlagworte
Schneidewerkzeugsgehäuse
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Gesetzesnummer
20011648
Dokumentnummer
NOR40237715
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