Standplätze, Aufstiege
§ 47.
(1) An Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, von denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abstürzen könnten, sind zu sichern
- 1. bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen, wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
- 2. bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.
(3) Bei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf der Abstand der einzelnen Trittflächen maximal 30 cm betragen. Die unterste Trittfläche hat zu liegen
- 1. bei ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 40 cm über dem Boden,
- 2. bei nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 60 cm über dem Boden,
- 3. bei Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln maximal 70 cm über dem Boden.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass Standplätze auf Arbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiege
- 1. aus ausreichend festem Material, in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sind,
- 2. eine ausreichende Breite und eine unfallsichere Oberfläche aufweisen und
- 3. eben, standfest, ausreichend tragfähig, sicher befestigt sowie tritt- und kippsicher sind.
Schlagworte
Aufstieg
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Gesetzesnummer
20011648
Dokumentnummer
NOR40237696
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