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Anhang C LF-AM-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Anhang C

Sicherheitsabstände im Sinne des § 43

Der Sicherheitsabstand im Sinne des § 43 ergibt sich aus der in Richtung Gefahrenstelle gemessenen Reichweite einer Person mit ihren Körperteilen ohne Zuhilfenahme von Gegenständen einschließlich eines Sicherheitszuschlags.

  1. 1. Beim Hinaufreichen mit gestrecktem Körper beträgt der Sicherheitsabstand von der Standflächenebene nach oben gemessen mindestens 2 500 mm. Standflächenebene sind sowohl der Fußboden als auch erhöhte, ortsfeste und von Personen üblicherweise betretene Standflächen.
  2. 2. Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch längliche Öffnungen mit parallelen Seiten beträgt der Sicherheitsabstand:
  3. 2.1. bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm
  4. 2.2. bei Öffnungsweiten über 8 bis 20 mm mindestens 120 mm
  5. 2.3. bei Öffnungsweiten über 20 bis 30 mm mindestens 200 mm
  6. 2.4. bei Öffnungsweiten über 30 bis 135 mm mindestens 850 mm.

a=Öffnungsweite; b=Sicherheitsabstand

  1. 3. Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch quadratische oder kreisförmige Öffnungen beträgt der Sicherheitsabstand:
  2. 3.1. bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm
  3. 3.2. bei Öffnungsweiten über 8 bis 25 mm mindestens 120 mm
  4. 3.3. bei Öffnungsweiten über 25 bis 40 mm mindestens 200 mm
  5. 3.4. bei Öffnungsweiten über 40 bis 250 mm mindestens 850 mm.
  6. 4. Bei Öffnungen anderer Art oder Form sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

a=Öffnungsweite; b=Sicherheitsabstand

  1. 5. Beim Herumreichen um beliebig gelegene Kanten beträgt der Sicherheitsabstand:
  2. 5.1. für die Hand von der Fingerwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 120 mm
  3. 5.2. für die Hand von der Handwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 230 mm
  4. 5.3. für den Arm von der Ellenbeuge bis zur Fingerspitze mindestens 550 mm
  5. 5.4. für den Arm von der Achsel bis zur Fingerspitze mindestens 850 mm.

Diese Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, dass das Gelenk des für ein Herumreichen in Betracht kommenden Körperteils zwangsläufig an der Kante anliegt und ein weiteres Vor- oder Durchschieben dieses Körperteils in Richtung Gefahrenstelle ausgeschlossen ist.

r = Sicherheitsabstand

  1. 6. Beim Hinüberreichen über Kanten an Arbeitsmitteln oder Schutzeinrichtungen beträgt der Sicherheitsabstand – abhängig von der Höhe der Gefahrenstelle und von der Höhe der Kante – mindestens den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Wert. Diese Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, dass die Kante mindestens 1 m hoch ist. Der Bereich zwischen Schutzeinrichtung und Gefahrenstelle darf nicht betretbar sein.

a) Höhe der Gefahrenstelle

b) Höhe der Kante (von der Standflächenebene aus)

     in mm

(von der Standflächenebene aus) in mm

2 400

2 200

2 000

1 800

1 600

1 400

1 200

1 000

 

c) Sicherheitsabstand in mm

2 400

100

100

100

100

100

100

  100

  100

2 200

250

350

400

500

500

  600

  600

2 000

350

500

600

700

  900

1 100

1 800

600

900

900

1 000

1 100

1 600

500

900

900

1 000

1 300

1 400

100

800

900

1 000

1 300

1 200

500

900

1 000

1 400

1 000

300

900

1 000

1 400

   800

600

  900

1 300

   600

  500

1 200

   400

  300

1 200

         

Schlagworte

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Zuletzt aktualisiert am

01.09.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237733

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