Organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen
§ 9.
Die Schulleitung hat sicherzustellen, dass
- 1. Datenverarbeitungen gemäß § 4 Z 1 vor unbefugter Einsicht geschützt sind,
- 2. der Zutritt zu Räumen, in denen solche Datenverarbeitungen stattfinden, nur befugten Benutzerinnen und Benutzern möglich ist und bei etwaigem Parteienverkehr in diesen Räumen keine Einsichtnahme in die Daten erfolgen kann,
- 3. Datenverarbeitungen gemäß § 4 Z 1 bis 4 nur durch Bedienstete der eigenen Dienststelle nach Abwägung der Erforderlichkeit für die Erfüllung der schulrechtlich vorgesehenen Zwecke möglich sind, und nur diesen die dafür erforderlichen Zugangsberechtigungen eingeräumt werden,
- 4. Bedienstete der eigenen Dienststelle in regelmäßigen Abständen über die Bestimmungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, belehrt werden, insbesondere hinsichtlich
- a) der Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 6 DSG,
- b) der datenschutzrechtlichen Zweckbindung, auf deren Grundlage personenbezogene Daten nur für die schulrechtlich vorgesehenen Zwecke verarbeitet werden, dürfen sowie
- c) des Inhalts dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Gesetzesnummer
20011647
Dokumentnummer
NOR40237639
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