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§ 7 IKT-Schulverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Anforderungen an IT-Systeme und Dienste

§ 7.

(1) Zur Integration weiterer IT-Systeme und Dienste in das PoDS auf Vorschlag einer Bildungsdirektion oder eines privaten Schulerhalters ist durch den Diensteanbieter als Auftragsverarbeiter eine Auftragsverarbeitervereinbarung mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Verantwortlicher für PoDS abzuschließen und zu dokumentieren, wie die technischen und organisatorischen Maßnahmen dieser Verordnung sowie die Schnittstellenspezifikation und Teilnahmebedingungen des PoDS eingehalten werden.

(2) IT-Systeme und Dienste für Datenverarbeitungen gemäß § 4 Z 1 und 2 sind grundsätzlich webbasiert zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht ausschließlich auf dienstlichen Endgeräten im Schulnetz verwendet werden. Beim Design des IT-Systems oder Dienstes ist darauf zu achten, dass die für die Anwenderinnen und Anwender benötigte Funktionalität grundsätzlich ohne Speicherung personenbezogener Daten am Endgerät gewährleistet ist. Die Datensicherheit der IT-Systeme und Dienste kann insbesondere über einschlägige Zertifizierungen nachgewiesen werden. Im Zuge der ersten Inbetriebnahme ist ein dem Stand der Technik entsprechender und dem Risikopotential der Anwendung angemessener Penetrationstest sowie ein Third Party Review zur Bewertung der IT-Sicherheit durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011647

Dokumentnummer

NOR40237637

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