4. Abschnitt
Technische und organisatorische Maßnahmen beim IKT-gestützten Unterricht und für Lern- und Arbeitsplattformen IT-Nutzungsbedingungen
§ 12.
(1) Unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 11 ist die Verwendung eines digitalen Endgerätes im Schulnetz als Arbeitsmittel im IKT-gestützten Unterricht, zum eigenständigen Lernen und für Zwecke der Schulverwaltung zulässig.
- 1. eine Verwendung für kommerzielle oder gewerbliche Zwecke,
- 2. eine übermäßige Auslastung des Schulnetzes für private Zwecke,
- 3. die Integration von kommerzieller Werbung (ausgenommen die Diskussion über die Vor- und Nachteile eines Produktes durch Benutzerinnen und Benutzer) in schüler- oder lehrerbezogene Webpräsenzen sowie Lernplattformen,
- 4. eine Verwendung mit dem Ziel der Realisierung von illegalen Handlungen sowie der Versuch, unberechtigten Zugang zu Systemen, Software, Diensten oder Informationen zu erlangen,
- 5. eine Verwendung zu Zwecken der Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder gegen Gesetze verstößt,
- 6. eine Verwendung, die eine Belästigung oder Verängstigung anderer Benutzerinnen oder Benutzer bewirkt,
- 7. jegliche Verwendung, die andere Benutzerinnen oder Benutzer behindert oder das gute Funktionieren der Services des Schulnetzes stört,
- 8. die unberechtigte Vervielfältigung und Verteilung von Software sowie jede Art der Verwendung, die im Widerspruch zum Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, steht.
(3) Über die Zulässigkeit einer konkreten Verwendung hat im Zweifelsfall die Schulleitung zu entscheiden.
(4) Die Schulleitung kann weitere standortspezifische IT-Nutzungsbedingungen anordnen. Sie kann dabei das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss beratend beiziehen.
Schlagworte
Lernplattform, Vorteil
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Gesetzesnummer
20011647
Dokumentnummer
NOR40237642
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