Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben
§ 4.
(1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:
- 1. zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und
- 2. zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung.
(2) Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:
- 1. zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht und
- 2. zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Mitteln zur Brandbekämpfung.
Schlagworte
Verbotszeichen, Warnzeichen, Gebotszeichen, Rettungszeichen
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Gesetzesnummer
20011646
Dokumentnummer
NOR40237618
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)