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§ 34 TÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Erwerb des Fachtierarzttitels

§ 34.

(1) Voraussetzungen für den Erwerb eines Fachtierarzttitels sind:

  1. 1. die Erfüllung der Erfordernisse gemäß § 6,
  2. 2. die Eintragung in die Tierärzteliste,
  3. 3. der Abschluss einer fachspezifisch-praktischen Weiterbildung,
  4. 4. der Abschluss einer fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung,
  5. 5. der Abschluss einer fachspezifisch-wissenschaftlichen Weiterbildung und
  6. 6. eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 33 Abs. 1.

(2) Die Delegiertenversammlung hat Dauer und Inhalt der fachspezifischen Weiterbildung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 sowie die näheren Bestimmungen der Prüfung gemäß Abs. 1 Z 6 durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich festzulegen (Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung), wobei auf die Bedürfnisse und Ausbildungsangebote im jeweiligen Fachgebiet Bedacht zu nehmen ist. In der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung sind gegebenenfalls andere als in Abs. 1 Z 3 bis 6 genannte fachlich in Betracht kommende Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, die die dort genannten Ausbildungen und Prüfungen ersetzen. Ist für das betreffende Gebiet bereits eine Fachtierarztprüfungskommission (Kommission) eingerichtet, so ist diese vor Erlassung oder Änderung der Verordnung zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237555

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