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§ 25 TÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke

§ 25.

(1) Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (§ 23 Abs. 2) haben Tierärztinnen und Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben und den Erfolg dieser Weiterbildung durch eine Prüfung nachzuweisen.

(2) Die Weiterbildung hat jedenfalls folgende Gebiete zu umfassen:

  1. 1. Tierarzneimittelrecht unter besonderer Berücksichtigung der Lebensmittelsicherheit und des Umweltschutzes,
  2. 2. Apothekenrecht und
  3. 3. weitere von der Delegiertenversammlung der Kammer festzulegende praxisrelevante und für die Arzneimittelanwendung an Tieren relevante Gebiete.

(3) Befreit von der Zusatzqualifikation gemäß Abs. 1 sind Tierärztinnen und Tierärzte, die

  1. 1. ihr Studium vor dem 1. Juli 2008 abgeschlossen haben oder
  2. 2. die tierärztliche Physikatsprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder
  3. 3. einen positiven Abschluss des Universitätslehrganges (ULG) Tierärztliches Physikat an der Veterinärmedizinischen Universität Wien nachweisen können.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237546

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