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§ 11 TÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Ruhen der Befugnis zur Berufsausübung

§ 11.

(1) Die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht auf Grund:

  1. 1. eines dauernden oder zeitweiligen Verzichtes der Tierärztin oder des Tierarztes oder
  2. 2. eines rechtskräftigen Erkenntnisses der Disziplinarkommission § 64 Abs. 4 Z 3 TÄKamG (befristete Untersagung der Berufsausübung).

(2) Eine Tierärztin oder ein Tierarzt kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit auf die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes verzichten. Der Verzicht ist der Kammer schriftlich anzuzeigen. Er wird im Zeitpunkt des Eintreffens der Anzeige bei der Kammer rechtswirksam. Die Kammer hat den Verzicht der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

(3) Die Tierärztin oder der Tierarzt darf ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung über die Rücknahme seines Verzichtes oder nach Ablauf seinen Beruf wieder ausüben. Die Kammer hat die Rücknahme des Verzichtes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.

(4) Wird einer Tierärztin oder einem Tierarzt durch ein Disziplinarerkenntnis die Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit für eine bestimmte Zeit verboten, so wird mit Ablauf dieser Zeit die volle Befugnis wiedererlangt.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237532

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