1. Abschnitt
Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
- 1. die Voraussetzungen für die Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich sowie
- 2. die Bedingungen, welche von Tierärztinnen und Tierärzten bei der Berufsausübung einzuhalten sind.
(2) Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:
- 1. die den Ärztinnen und Ärzten zustehenden Befugnisse;
- 2. die Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie in staatlichen Versuchsanstalten;
- 3. die anderen Personen zustehenden Befugnisse zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere;
- 4. die durch gewerberechtliche Vorschriften geregelten Tätigkeiten;
- 5. die Befugnisse zur Vornahme von Tierversuchen.
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Gesetzesnummer
20011642
Dokumentnummer
NOR40237522
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