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§ 4 Einführung des Klimatickets

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.2022

Anwendung Klimaticket Österreich

§ 4.

Auf sämtlichen vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Verkehrsleistungen sind die Bestimmungen gemäß Beilage 1 und Beilage 4 anzuwenden. Die Anwendung von unternehmenseigenen Tarifen, Verbundtarifen oder sonstigen Tarifen bleibt davon unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

20011636

Dokumentnummer

NOR40243099

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