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§ 2 BKV-InfoV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Allgemeine Informationen

§ 2.

(1) Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten folgende allgemeine Informationen gemäß § 94 Abs. 3b VAG 2016 zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
  2. 2. den Mitgliedstaat, in dem das Versicherungsunternehmen zugelassen oder eingetragen ist;
  3. 3. Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;
  4. 4. die Rechte und Pflichten
  1. a) des Versicherungsunternehmens,
  2. b) des Arbeitgebers sowie
  3. c) der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;
  1. 5. die Grundsätze der Veranlagungspolitik;
  2. 6. die Art der von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragenden finanzielle Risiken, insbesondere ob sie Veranlagungsrisiken oder versicherungstechnische Risiken tragen;
  3. 7. ob und in welchem Ausmaß eine Garantie durch das Versicherungsunternehmen vorgesehen ist;
  4. 8. die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offenstehen;
  5. 9. die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß § 6c Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses);
  6. 10. die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß § 135c Abs. 1 Z 3 VAG 2016 unter Berücksichtigung der aufgrund von § 135c Abs. 4 VAG 2016 verordneten Konkretisierungen dieser Grundsätze;
  7. 11. eine Darstellung der Entwicklung des jeweiligen Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 über die letzten fünf Jahre und
  8. 12. die Art der Kosten und wie sie bemessen sind.

(2) Das Versicherungsunternehmen hat dem Anwartschaftsberechtigten gemäß § 94 Abs. 3b VAG 2016 auf Anfrage den effektiven Garantiezinssatz und die effektive Gesamtverzinsung mitzuteilen.

Schlagworte

Telefonnummer, Anwartschaftsberechtigter, Anwartschaftsberechtigte

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20011630

Dokumentnummer

NOR40237202

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