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§ 7 Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Grundlagen der Veranstaltungstechnik

§ 7.

(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. facheinschlägige Rechtsvorschriften und Richtlinien,
  2. 2. Medien- und Multimediatechnik,
  3. 3. Beleuchtungstechnik,
  4. 4. Beschallungstechnik,
  5. 5. Video- und Projektionstechnik,
  6. 6. Rigging und Bühnenbau (inkl. Berechnungen zur Statik und Festigkeitslehre),
  7. 7. Veranstaltungsplanung und Produktionsmanagement,
  8. 8. Beschaffung, Logistik und Lagerwirtschaft,
  9. 9. Kundenberatung (inkl. Materialkosten- und Regiekostenberechnung).

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Medientechnik, Videotechnik, Materialkostenberechnung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011625

Dokumentnummer

NOR40237010

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