Gewährung eines Verlustersatzes
§ 1.
Die Gewährung eines Verlustersatzes für ungedeckte Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2021
Gesetzesnummer
20011623
Dokumentnummer
NOR40236843
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