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§ 46 ReO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2021

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen Liste der Restrukturierungsbeauftragten

§ 46.

(1) Die Liste der Restrukturierungsbeauftragten hat folgende Informationen zu enthalten:

  1. 1. Name, Anschrift, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse der interessierten Person sowie
  2. 2. Angaben über
  1. a) die Ausbildung, die berufliche Laufbahn und die Berufserfahrung,
  2. b) eine Eintragung in eine Berufsliste samt Datum der Eintragung,
  3. c) besondere Fachkenntnisse des Restrukturierungs- und Insolvenzrechts, des Wirtschaftsrechts und der Betriebswirtschaft,
  4. d) besondere Branchenkenntnisse,
  5. e) die bestehende Infrastruktur für die Durchführung eines Restrukturierungsverfahrens (Kanzleiorganisation, Anzahl der Mitarbeiter, technische Ausstattung),
  6. f) das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Restrukturierungsbeauftragter,
  7. g) die Erfahrung als Restrukturierungsbeauftragter (insbesondere die Anzahl der Bestellungen sowie den Umsatz und die Mitarbeiteranzahl der Unternehmen im Restrukturierungsverfahren),
  8. h) den angestrebten örtlichen Tätigkeitsbereich und
  1. 3. bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Angaben über die Vertretung bei der Besorgung der Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten samt Angaben nach lit. a bis h sowie über die Gesellschafter und die wirtschaftlich Beteiligten.

(2) Die Liste der Restrukturierungsbeauftragten ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen. Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Liste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.

(3) Die an der Restrukturierung interessierten Personen haben sich selbst in die Liste der Restrukturierungsbeauftragten einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.

(4) § 89e GOG ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236837