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§ 44 ReO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2021

7. Abschnitt

Besondere Verfahrensarten Europäisches Restrukturierungsverfahren

§ 44.

(1) Das Gericht hat auf einen vor Einleitung des Restrukturierungsverfahrens zu stellenden Antrag des Schuldners die Einleitung des Restrukturierungsverfahrens mit Edikt öffentlich bekannt zu machen (Europäisches Restrukturierungsverfahren). Das Edikt hat zu enthalten:

  1. 1. das Datum der Einleitung des Restrukturierungsverfahrens,
  2. 2. das Gericht, das das Restrukturierungsverfahren eingeleitet hat, und das Aktenzeichen des Verfahrens,
  3. 3. bei einer eingetragenen Personengesellschaft oder einer juristischen Person die Firma, gegebenenfalls frühere Firmen, die Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl, den Sitz und, sofern davon abweichend, die Geschäftsanschrift des Schuldners sowie die Anschriften der Niederlassungen,
  4. 4. bei einer natürlichen Person den Namen, die Wohn- und Geschäftsanschrift und das Geburtsdatum des Schuldners, gegebenenfalls die Firma und Firmenbuchnummer und frühere Namen sowie, falls die Anschrift geschützt ist, den Geburtsort des Schuldners,
  5. 5. den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse eines bestellten Restrukturierungsbeauftragten und, wenn eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung vertritt.

(2) Öffentlich bekanntzumachen sind weiters:

  1. 1. die Tagsatzung zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan und der wesentliche Inhalt des Restrukturierungsplans,
  2. 2. Beschränkungen der Eigenverwaltung,
  3. 3. die Bestätigung des Restrukturierungsplans,
  4. 4. die Aufhebung und die Einstellung des Restrukturierungsverfahrens sowie der Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses.

(3) Das Gericht kann festlegen, dass die Vollstreckungssperre alle Gläubiger umfasst (allgemeine Vollstreckungssperre). Der Beschluss über die Bewilligung und über die gänzliche oder teilweise Aufhebung der allgemeinen Vollstreckungssperre ist öffentlich bekannt zu machen; die gesonderte Zustellung an die Gläubiger (§ 21 Abs. 2) kann unterbleiben. Die Rechtswirkungen der Sperre treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses folgt.

(4) Auf Antrag des Schuldners sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern. Die Aufforderung ist öffentlich bekanntzumachen. Die Aufforderung hat die Frist für die Anmeldung der Forderungen und die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb dieser Frist bei Gericht anzumelden und eine Ausfertigung der Anmeldung dem Schuldner zu übersenden, sowie eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist zu enthalten. Gläubiger haben ein Recht zur Teilnahme am Verfahren erst nach rechtzeitiger Anmeldung ihrer Forderungen. Der vom Gericht bestätigte Restrukturierungsplan ist auch für betroffene Gläubiger verbindlich, die ihre Forderungen trotz Aufforderung nicht rechtzeitig anmeldeten.

(5) Beantragt der Schuldner, die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern, so kann er die betroffenen Gläubiger und ihre Forderungen im Restrukturierungsplan bloß unter Bezugnahme auf Forderungskategorien benennen; § 27 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 ist erst nach Ablauf der Anmeldefrist anzuwenden.

(6) § 253 Abs. 3 fünfter Satz IO ist anzuwenden.

(7) Rechtshandlungen nach § 16 Abs. 3 werden erst mit vollständiger Erfüllung des Restrukturierungsplans wirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass eine Zustimmung nicht erteilt worden ist.

(8) § 22 Abs. 4 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

(9) Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch Aufnahme in die Ediktsdatei. Die Einsicht in die Eintragungen nach dieser Bestimmung ist ein Jahr nach Aufhebung oder Einstellung des Restrukturierungsverfahrens nicht mehr zu gewähren.

Schlagworte

Wohnanschrift

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236835

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