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§ 3 ReO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2021

Ausgenommene Forderungen

§ 3.

(1) Vom Restrukturierungsverfahren sind

  1. 1. bestehende und künftige Forderungen derzeitiger oder ehemaliger Arbeitnehmer,
  2. 2. bestehende und künftige Forderungen zur betrieblichen Vorsorge (§§ 6 und 7 BMSVG),
  3. 3. nach Einleitung des Restrukturierungsverfahrens entstehende Forderungen, wobei § 46 Z 1, 2, 4, 5 und 6 IO anzuwenden ist,
  4. 4. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art und
  5. 5. Forderungen auf gesetzlichen Unterhalt

(2) Restrukturierungsverfahren haben keine Auswirkungen auf erworbene Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236794