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§ 36 ReO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2021

Klassenübergreifender Cram-down

§ 36.

(1) Ein Restrukturierungsplan, der nicht in jeder Gläubigerklasse von den betroffenen Gläubigern angenommen worden ist, ist auf Antrag des Schuldners vom Gericht zu bestätigen, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen für die Bestätigung erfüllt sind,
  2. 2. ablehnende Gläubigerklassen gleichgestellt werden wie gleichrangige Klassen und bessergestellt werden als nachrangige Klassen und
  3. 3. keine Gläubigerklasse mehr erhält als den vollen Betrag ihrer Forderungen.

(2) Weitere Voraussetzung ist, dass der Restrukturierungsplan von einer Mehrheit der Gläubigerklassen einschließlich der Klasse der besicherten Gläubiger oder von einer Mehrheit der Gläubigerklassen, bei welchen davon ausgegangen werden kann, dass deren Gläubiger im Falle einer Bewertung des Schuldners als fortgeführtes Unternehmen im Insolvenzverfahren eine Verteilungsquote erhalten würden, angenommen wurde. Wenn nur zwei Gläubigerklassen gebildet wurden, reicht die Annahme durch eine dieser Klassen aus.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236827

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