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§ 34 ReO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2021

Bestätigung des Restrukturierungsplans

§ 34.

(1) Der Restrukturierungsplan bedarf der Bestätigung durch das Gericht. Die Bestätigung des Restrukturierungsplans setzt voraus, dass

  1. 1. der Restrukturierungsplan im Einklang mit §§ 31 bis 33 angenommen wurde,
  2. 2. Gläubiger in derselben Klasse oder, wenn keine Klassen gebildet wurden, alle betroffenen Gläubiger im Verhältnis zu ihren Forderungen gleich behandelt werden,
  3. 3. der Schuldner bescheinigt, dass er den Restrukturierungsplan an alle betroffenen Gläubiger gemäß § 31 Abs. 1 übermittelt hat,
  4. 4. die vereinbarte neue Finanzierung zur Umsetzung des Restrukturierungsplans erforderlich ist und die Interessen der Gläubiger nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt und
  5. 5. die vom Restrukturierungsbeauftragten bis zur Restrukturierungsplantagsatzung entstandene und geltend gemachte Entlohnung gerichtlich bestimmt wurde.

(2) Hat ein ablehnender Gläubiger die Überprüfung der Einhaltung des Kriteriums des Gläubigerinteresses nach § 35 beantragt, so setzt die Bestätigung voraus, dass der Restrukturierungsplan dieses Kriterium erfüllt.

(3) Die Bestätigung ist zu versagen, wenn

  1. 1. ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens unzulässig ist (§ 7 Abs. 3),
  2. 2. der Restrukturierungsplan durch eine gegen § 150a IO verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht wurde oder der Schuldner bei der Angabe der vom Restrukturierungsplan nicht betroffenen Gläubiger nach § 27 Abs. 2 Z 6 wissentlich Gläubiger verschwiegen hat;
  3. 3. der Schuldner nicht unter den Restrukturierungsplan fallende fällige und feststehende Forderungen nicht bezahlt hat;
  4. 4. eine Prüfung aufgrund spätestens in der Restrukturierungsplantagsatzung zu erhebender begründeter Einwendungen eines betroffenen Gläubigers ergibt, dass der Restrukturierungsplan den nach § 30 Abs. 1 zu überprüfenden Anforderungen nicht entspricht.

(4) Das Gericht hat die Bestätigung weiters zu versagen, wenn offensichtlich ist, dass der Restrukturierungsplan die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder den Eintritt der Überschuldung nicht verhindert, eine bereits eingetretene Überschuldung nicht beseitigt oder die Bestandfähigkeit des Unternehmens nicht gewährleistet.

(5) Die Entscheidung über die Bestätigung eines Restrukturierungsplans hat das Gericht mit Blick auf eine zügige Bearbeitung der Angelegenheit auf effiziente Weise zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236825