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§ 33 ReO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2021

Annahme des Restrukturierungsplans

§ 33.

(1) Zur Annahme des Restrukturierungsplans ist erforderlich, dass in jeder Klasse die Mehrheit der anwesenden betroffenen Gläubiger dem Plan zustimmt und die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger in jeder Klasse zumindest 75 % der Gesamtsumme der Forderungen der anwesenden betroffenen Gläubiger in dieser Klasse beträgt. Wurden keine Klassen gebildet, so berechnen sich die erforderlichen Mehrheiten anhand der insgesamt anwesenden Gläubiger. § 164 Abs. 1 IO ist anzuwenden.

(2) Die Teilnahme über ein vom Gericht bestimmtes technisches Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung gilt als Anwesenheit im Sinne des Abs. 1.

Schlagworte

Wortübertragung

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236824

Stichworte