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§ 27 ReO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2021

6. Abschnitt

Restrukturierungsplan Inhalt von Restrukturierungsplänen

§ 27.

(1) Der Schuldner hat entweder mit dem Antrag auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens oder während der ihm zur Vorlage eingeräumten Frist einen Restrukturierungsplan vorzulegen und dessen Abschluss zu beantragen. Mangels ausdrücklichen Verzichts ist davon ein Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans nach § 36 mitumfasst.

(2) Der Restrukturierungsplan hat folgende Informationen zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Schuldners;
  2. 2. Name und Anschrift des bereits bestellten Restrukturierungsbeauftragten;
  3. 3. eine Darstellung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners, insbesondere
  1. a) eine Auflistung und Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt der Antragstellung, einschließlich einer Bewertung des Unternehmens unter Zugrundelegung einer Fortführung und einer Liquidation;
  2. b) die Anzahl der Arbeitnehmer und deren Tätigkeitsbereiche;
  3. c) eine Beschreibung der Ursachen und des Umfangs der finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners;
  1. 4. die betroffenen Gläubiger und ihre unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen sowie den Gesamtbetrag der Forderungen, der die bis zum Tag der Vorlage des Plans angefallenen Zinsen enthält;
  2. 5. die Gläubigerklassen und die jeweilige Höhe der Forderungen in jeder Klasse sowie die Zuordnung der betroffenen Gläubiger zu den Klassen oder die Angabe, dass keine Klassen gebildet werden (§ 29 Abs. 3);
  3. 6. die vom Restrukturierungsplan nicht betroffenen Gläubiger, die entweder namentlich zu benennen oder, wenn sie nicht namentlich bekannt sind, unter Bezugnahme auf Forderungskategorien zu beschreiben sind, sowie eine Begründung, warum diese Gläubiger nicht betroffen sein sollen;
  4. 7. die Bedingungen des Restrukturierungsplans, insbesondere:
  1. a) die vorgeschlagenen Restrukturierungsmaßnahmen;
  2. b) die vorgeschlagene Laufzeit der Restrukturierungsmaßnahmen;
  3. c) die Modalitäten der Benachrichtigung und Anhörung der im Unternehmen errichteten Organe der Belegschaft (§ 75 Abs. 1 Z 2 IO) und der Arbeitnehmervertreter;
  4. d) die allgemeinen Auswirkungen auf die Arbeitsplätze, wie Kündigungen, Versetzungen, Kurzarbeitsregelungen oder Ähnliches;
  5. e) eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die Laufzeit der Restrukturierungsmaßnahmen, aus der sich ergibt, wie die für die Umsetzung des Restrukturierungsplans notwendigen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen (Finanzplan), und
  6. f) eine von einem bestehenden oder neuen Gläubiger zur Umsetzung des Restrukturierungsplans bereitgestellte neue finanzielle Unterstützung sowie die Gründe, aus denen die Finanzierung für die Umsetzung dieses Plans erforderlich ist;
  1. 8. eine Darlegung der Gründe, aus denen der Restrukturierungsplan die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und den Eintritt der Überschuldung verhindern oder eine bereits eingetretene Überschuldung beseitigen und die Bestandfähigkeit des Unternehmens gewährleisten wird, in Form einer Fortbestehensprognose, die von der Annahme und Bestätigung des Restrukturierungsplans abhängig sein kann (bedingte Fortbestehensprognose), und der notwendigen Voraussetzungen für den Erfolg des Plans;
  2. 9. einen Vergleich mit den Szenarien der IO nach § 35 Abs. 1.

(3) Dem Restrukturierungsplan ist eine Liste der betroffenen Gläubiger mit Namen, Adressen und E-Mail-Adressen oder, sofern diese nicht bekannt sind, mit sonstigen individualisierenden Bezeichnungen und Kontaktinformationen anzuschließen. Diese Liste ist nicht Teil des Restrukturierungsplans.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236818