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§ 10 ReO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2021

Kostenvorschuss

§ 10.

(1) Das Gericht hat dem Schuldner – nach dessen Einvernahme, soweit dies rechtzeitig möglich ist – aufzutragen, binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einen angemessenen Kostenvorschuss zur Deckung der Anlaufkosten für die Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten zu erlegen.

(2) Der Restrukturierungsbeauftragte hat unverzüglich nach seiner Bestellung dem Gericht einen Kostenvoranschlag, in dem er die voraussichtliche Entlohnung für die ihm aufgetragenen Aufgaben darzulegen hat, vorzulegen und dem Schuldner zu übersenden. Will der Restrukturierungsbeauftragte für seine Tätigkeit eine über den Kostenvoranschlag hinausgehende Entlohnung ansprechen, so hat er einen weiteren Kostenvoranschlag vorzulegen.

(3) Nach Vorlage eines Kostenvoranschlags hat das Gericht dem Schuldner aufzutragen, binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einen Kostenvorschuss zur Deckung der voraussichtlichen Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten zu erlegen. Das Gericht kann auf Antrag des Schuldners die Zahlung in monatlichen Raten, die dem voraussichtlichen Arbeitsaufwand entsprechen, bewilligen. Diese Bewilligung unterbricht die Frist zum Erlag des Kostenvorschusses.

(4) Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses, der 2 000 Euro nicht übersteigt, kann nicht, ein darüber hinausgehender Betrag nicht abgesondert angefochten werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236801

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