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§ 44f EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Frist zur Inbetriebnahme

§ 44f.

(1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG‑Förderabwicklungsstelle.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAG‑Förderabwicklungsstelle

  1. 1. a) bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 1 000 Meter einmal um bis zu zwölf Monate,
  2. b) bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe über 1 000 Meter zweimal um bis zu zwölf Monate,
  1. 2. bei Wasserkraftanlagen zweimal um bis zu zwölf Monate

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40259282

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