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§ 39 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Frist zur Inbetriebnahme von Anlagen auf Basis von Biomasse

§ 39.

(1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Anlagen auf Basis von Biomasse 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG‑Förderabwicklungsstelle.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAG‑Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht‑fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236690

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