Frist zur Inbetriebnahme von Anlagen auf Basis von Biomasse
§ 39.
(1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Anlagen auf Basis von Biomasse 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG‑Förderabwicklungsstelle.
(2) Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAG‑Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht‑fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2022
Gesetzesnummer
20011619
Dokumentnummer
NOR40236690
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