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§ 29 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Rückgabe von Sicherheiten

§ 29.

Die EAG‑Förderabwicklungsstelle hat die erlegte Sicherheit für ein Gebot unverzüglich zurückzugeben, wenn

  1. 1. der Bieter das Gebot gemäß § 21 Abs. 4 bis zum Gebotstermin zurückgezogen hat;
  2. 2. das Gebot keinen Zuschlag erhalten hat;
  3. 3. die Anlage innerhalb der jeweils geltenden Frist in Betrieb genommen und die Inbetriebnahme der EAGFörderabwicklungsstelle durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachgewiesen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236681

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