1. Teil
Allgemeine Bestimmungen Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1.
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20011619
Dokumentnummer
NOR40263214
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)