Geltungsbereich
§ 3.
Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschaffung bzw. den Einsatz von Straßenfahrzeugen im Wege
- 1. der Vergabe von Aufträgen über den Kauf, das Leasing, die Miete oder den Ratenkauf von Straßenfahrzeugen gemäß § 6 BVergG 2018, deren geschätzter Auftragswert die in den §§ 12 Abs. 1 Z 1 oder 3 oder 185 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 genannten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt,
- 2. der Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen gemäß § 6 BVergGKonz 2018 und Dienstleistungsaufträgen gemäß § 7 BVergG 2018, die jeweils die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdienstleistungen auf der Straße zum Gegenstand haben und deren geschätzter Jahresdurchschnittswert mindestens 1 000 000 Euro beträgt oder die eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von mindestens 300 000 km aufweisen,
- 3. der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gemäß § 7 BVergG 2018, deren geschätzter Auftragswert die in den §§ 12 Abs. 1 Z 1 oder 3 oder 185 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 genannten Schwellenwerte übersteigt und die die in Anhang II genannten Dienstleistungen zum Gegenstand haben, bei deren Erbringung Straßenfahrzeuge eingesetzt werden sollen,
- 4. der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gemäß § 7 BVergG 2018 über die Nachrüstung von Straßenfahrzeugen zu sauberen Straßenfahrzeugen, und
- 5. der Nachrüstung von Straßenfahrzeugen zu sauberen Straßenfahrzeugen, soweit diese nicht bereits gemäß Z 4 erfasst ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Gesetzesnummer
20011618
Dokumentnummer
NOR40236635
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