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§ 12 SFBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.2.2026

Inkrafttretensvorschriften und Umsetzungshinweis

§ 12.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Aufträge und Konzessionsverträge gemäß § 3 Z 1 bis 3, bei denen

  1. 1. die Bekanntmachung gemäß den §§ 56, 57 Abs. 2, 225 oder 226 Abs. 2 BVergG 2018 oder gemäß den §§ 31 oder 36 BVergGKonz 2018 nach Ablauf des 2. August 2021 erfolgt oder
  2. 2. – bei Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung – der Auftraggeber das Vergabeverfahren nach Ablauf des 2. August 2021 eingeleitet hat.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Dienstleistungsaufträge gemäß § 3 Z 4 bzw. Nachrüstungen gemäß § 3 Z 5, deren Zuschlagserteilung nach Ablauf des 2. August 2021 erfolgte bzw. deren Nachrüstung nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, bei welchen das jeweilige Vergabeverfahren vor Ablauf des 2. August 2021 gemäß Abs. 2 oder 3 bekannt gemacht oder eingeleitet wurde.

(5) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität, ABl. Nr. L 120 vom 15.5.2009 S. 5, zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) 2024/1254 zur Änderung der Richtlinien 2009/12/EG , 2009/33/EG und (EU) 2022/1999 und der Richtlinie 96/67/EG im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt, ABl. Nr. L 2024/1254 vom 30.04.2024, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 220 vom 07.09.2023 S. 23, umgesetzt.

(6) Die §§ 2 Z 4 lit. b sublit. aa und sublit. bb, 4 Z 2, 6 Abs. 1, 7, 8 Z 2 und 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20011618

Dokumentnummer

NOR40275243

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