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§ 1 Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

Lehrberuf Betonfertigteiltechnik

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Betonfertigteiltechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Betonfertigteiltechniker bzw. Betonfertigteiltechnikerin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20011613

Dokumentnummer

NOR40236587

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