vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 SOGL Datenaustausch-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Nichtverfügbarkeitsdaten von Stromerzeugungsanlagen gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2017/1485

§ 6.

(1) Betreiber einer Stromerzeugungsanlage mit einer vereinbarten Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 1 MW haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern die fahrplanmäßigen Nichtverfügbarkeiten ihrer Stromerzeugungsanlage für die Zeitbereiche Year-Ahead, Week-Ahead, Day-Ahead und Intraday zählpunktscharf zu übermitteln. Diese Daten haben zumindest eine Zeitreihe mit der Angabe der zur Verfügung stehenden Kapazität (Maximalkapazität Pmax abzüglich Nichtverfügbarkeit und Ausmaß der Leistungsbeschränkung) im 15-Minuten-Raster zu umfassen, sofern die Nichtverfügbarkeit oder Leistungsbeschränkung der Stromerzeugungsanlage eine Stunde oder mehr beträgt.

(2) Für Stromerzeugungsanlagen mit einer Nennspannung von ≥ 110 kV am Netzanschlusspunkt oder mit einer Maximalkapazität ≥ 25 MW sind über die gemäß Abs. 1 beschriebenen Daten hinaus folgende Daten in Bezug auf Nichtverfügbarkeiten und Leistungsbeschränkungen zählpunktscharf, und getrennt nach Energierichtung zu übermitteln:

  1. 1. Eine Zeitreihe mit der Angabe des Verfügbarkeitsstatus:

„verfügbar“,

wenn die Stromerzeugungsanlage imstande und bereit ist, den Betrieb zu gewährleisten, unabhängig davon, ob sie in Betrieb ist oder nicht;

„nicht verfügbar“,

wenn die Stromerzeugungsanlage nicht imstande oder bereit ist, den Betrieb zu gewährleisten (insbesondere aufgrund von Revisionen, Reparaturen oder Defekten);

„Testbetrieb“,

wenn die Fähigkeit der Stromerzeugungsanlage zur Leistungserbringung geprüft wird;

  

  1. 2. eine Zeitreihe mit der Angabe zur Vorlaufzeit ab Anforderung bis zur Lieferung der maximal möglichen Leistung in Stunden (außer bei Stromerzeugungsanlagen, welche technologiebedingt keine Vorlaufzeiten aufweisen);
  2. 3. eine Zeitreihe mit der Angabe der Leistungsobergrenze unter Berücksichtigung technischer und betrieblicher Einschränkungen, sowie unter Berücksichtigung von geschätzten Leistungsvorhaltungen für Primär-, Sekundär- und Tertiärregelreserven;
  3. 4. eine Zeitreihe mit der Angabe der Leistungsuntergrenze unter Berücksichtigung technischer und betrieblicher Einschränkungen, sowie unter Berücksichtigung von geschätzten Leistungsvorhaltungen für Primär-, Sekundär- und Tertiärregelreserven.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021

Gesetzesnummer

20011603

Dokumentnummer

NOR40236295

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)