vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Honorar für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. die Ausstellung eines Impfzertifikats

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Anzahl der Ausdrucke

§ 2.

(1) Im zweiten Quartal des Jahres 2021 gebührt pro Monat je Versicherte/Versicherten bzw. anspruchsberechtigte/n Angehörige/n ein Honorar nach § 1 Abs. 1 für

  1. 1. maximal einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass, sofern nicht bereits die Ausstellung eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 möglich ist, oder
  2. 2. die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die erste Impfung gegen SARSCoV2, sofern nicht bereits die Ausstellung eines Impfzertifikats für die zweite Impfung möglich ist, oder
  3. 3. die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die zweite Impfung gegen SARSCoV2.

(2) Im dritten Quartal des Jahres 2021 gebührt pro Monat je Versicherter/Versicherten bzw. je anspruchsberechtigte/n Angehörige/n ein Honorar nach § 1 Abs. 1 für

  1. 1. die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die erste Impfung gegen SARSCoV2, sofern nicht bereits die Ausstellung eines Impfzertifikats für die zweite Impfung möglich ist, oder
  2. 2. die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die zweite Impfung gegen SARSCoV2.

(3) Im vierten Quartal des Jahres 2021 und im ersten bis vierten Quartal des Jahres 2022 gebührt pro Monat je Versicherter/Versichertem bzw. je anspruchsberechtigte/n Angehörige/n ein Honorar nach § 1 Abs. 1 für die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die zuletzt erfolgte Impfung gegen SARS-CoV-2.

(4) Im ersten und zweiten Quartal des Jahres 2023 gebührt pro Monat je Versicherter/Versichertem bzw. je anspruchsberechtigter/anspruchsberechtigtem Angehöriger/Angehörigen ein Honorar nach § 1 Abs. 1 für die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die zuletzt erfolgte Impfung gegen SARS-CoV-2.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20011583

Dokumentnummer

NOR40250125

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)