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§ 1 LF-MSchV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Allgemeines

§ 1.

(1)  Diese Verordnung regelt die Ausstellung von Freistellungszeugnissen durch Fachärztinnen und Fachärzte gemäß § 170 Abs. 2 LAG. Sie ist nicht auf Freistellungen auf Grund eines Zeugnisses einer Amtsärztin bzw. eines Amtsarztes anwendbar.

(2)  Fachärztliche Zeugnisse (Freistellungszeugnisse) gemäß § 170 Abs. 2 LAG dürfen nur auf Grund von in dieser Verordnung geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021

Gesetzesnummer

20011581

Dokumentnummer

NOR40235646

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