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§ 74 MPG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Tritt hinsichtlich In-vitro-Diagnostika am 26.5.2022 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 1).

§ 74.

(1) Medizinproduktewerbung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung des Medizinproduktes,
  2. 2. eine Kurzbeschreibung der Zweckbestimmung des Medizinproduktes,
  3. 3. die für die sinnvolle Anwendung des Medizinproduktes unerlässliche Information, und
  4. 4. einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis darauf, falls das Medizinprodukt auch unerwünschte Wirkungen hervorrufen kann oder seine Anwendung besondere Sicherheitsvorkehrungen erfordert.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Erinnerungswerbung. Abs. 3 letzter Satz gilt.

(3) Medizinproduktewerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, hat zutreffendenfalls einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die Gebrauchsanweisung genau zu beachten und erforderlichenfalls der Rat eines Arztes, Zahnarztes, Dentisten, Apothekers oder einer sonstigen, auf Grund ihrer beruflichen Ausbildung dazu befugten Person einzuholen ist. Erfolgt die Werbung über akustische oder audiovisuelle Medien, so muss dieser Hinweis akustisch deutlich wahrnehmbar sein.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Gesetzesnummer

20011580

Dokumentnummer

NOR40235624

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