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§ 17 MPG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

Multizentrische klinische Prüfungen

§ 17.

(1) Ethikkommissionen für die Beurteilung multizentrischer klinischer Prüfungen haben die durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgelegten besonderen Anforderungen zu erfüllen. Diese Verordnung hat insbesondere

  1. 1. die organisatorischen Rahmenbedingungen,
  2. 2. die für die Beurteilung der erforderlichen umfassenden Erfahrung maßgebenden Umstände, und
  3. 3. die internen qualitätssichernden Maßnahmen

zu berücksichtigen.

(Anm.: Abs. 2 bis 5 treten drei Monate nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 1 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 4))

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2024

Gesetzesnummer

20011580

Dokumentnummer

NOR40263146

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