vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 24 BilDokV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Datenübermittlung und Berichtstermine

§ 24.

Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung Daten zu Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern gemäß § 15 Abs. 3 BilDokG 2020 gemäß Anlage 8 jährlich im dritten Quartal, spätestens jedoch bis zum 30. September für das zweitvorangegangene Schuljahr sowie weiter zurückliegende Schuljahre zu übermitteln.

Schlagworte

Bildungskarriere

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40276228

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte