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§ 10 BilDokV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Ist nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 BilDokG 2020 anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2 Z 1).

3. Unterabschnitt

Datenverbund der Schulen Datenübermittlung und Berichtstermine

§ 10.

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 1 lit. a BilDokG 2020 die Daten gemäßAnlage 3 Teil I bis spätestens Ende der zweiten Woche jedes Kalenderjahres im Datenverbund zu verarbeiten.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 1 lit. b BilDokG 2020 die Daten gemäßAnlage 3 Teil I spätestens binnen Wochenfrist nach Bekanntgabe der Schülerin oder des Schülers, die Aufnahme in eine andere Schule anzustreben, im Datenverbund zu verarbeiten.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 2 lit. a BilDokG 2020 die Daten gemäßAnlage 3 Teil II

  1. 1. von Schülerinnen und Schülern mit einem erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe von Pflichtschulen und mittleren Schulen spätestens nach der Beurteilungskonferenz des Schuljahres bzw. des letzten Semesters, jedoch spätestens eine Woche nach Ende des Unterrichtsjahres,
  2. 2. im Übrigen spätestens binnen Wochenfrist nach Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler
  1. im Datenverbund zu verarbeiten.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 2 lit. b BilDokG 2020 die Daten gemäßAnlage 3 Teil II unverzüglich nach der Anfrage einer anderen Schulleiterin oder eines anderen Schulleiters im Datenverbund zu verarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40238033

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