vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 BilDokV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 6

3. Unterabschnitt

Datenverbund Datenübermittlungen aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Personenstandsregister und Berichtstermine

§ 10.

(1) Die Datenübermittlungen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) in den Datenverbund gemäß § 6a Abs. 1 BilDokG 2020 sind zu folgenden Stichtagen durchzuführen:

Erstmalige Schulanmeldung für das

Stichtag der Übermittlung

Daten von Kindern, die im folgenden Zeitraum geboren wurden, und von deren Eltern (Erhebungszeitraum)

Schuljahr 2025/26

ab Aufnahme des Betriebs

2. September 2018 – 1. März 2020

Schuljahr 2026/27

1. September 2025

2. September 2019 – 1. März 2021

Schuljahr 2027/28

1. September 2026

2. September 2020 – 1. März 2022

   

(2) Die Übernahme von Personenstammdaten vom Datenverbund in die Evidenzen der aufnehmenden Schulen gemäß § 6a Abs. 2 erster Satz BilDokG 2020 hat unverzüglich zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40276220

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)