zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 6
3. Unterabschnitt
Datenverbund Datenübermittlungen aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Personenstandsregister und Berichtstermine
§ 10.
(1) Die Datenübermittlungen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) in den Datenverbund gemäß § 6a Abs. 1 BilDokG 2020 sind zu folgenden Stichtagen durchzuführen:
Erstmalige Schulanmeldung für das | Stichtag der Übermittlung | Daten von Kindern, die im folgenden Zeitraum geboren wurden, und von deren Eltern (Erhebungszeitraum) |
Schuljahr 2025/26 | ab Aufnahme des Betriebs | 2. September 2018 – 1. März 2020 |
Schuljahr 2026/27 | 1. September 2025 | 2. September 2019 – 1. März 2021 |
Schuljahr 2027/28 | 1. September 2026 | 2. September 2020 – 1. März 2022 |
- Ab dem Schuljahr 2027/28 gilt, dass sich pro Schuljahr der Stichtag der Übermittlung sowie der Erhebungszeitraum um jeweils ein Jahr erhöhen.
(2) Die Übernahme von Personenstammdaten vom Datenverbund in die Evidenzen der aufnehmenden Schulen gemäß § 6a Abs. 2 erster Satz BilDokG 2020 hat unverzüglich zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20011570
Dokumentnummer
NOR40276220
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