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Artikel 20 Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2021

Artikel 20

Rücktritt

(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Zusatzprotokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Zusatzprotokoll zurücktreten.

(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

(3) Eine Vertragspartei, die von dem Protokoll nach Artikel 39 des Protokolls zurücktritt, gilt auch als von diesem Zusatzprotokoll zurückgetreten.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021

Gesetzesnummer

20011566

Dokumentnummer

NOR40235073

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