Artikel 20
Rücktritt
(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Zusatzprotokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Zusatzprotokoll zurücktreten.
(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
(3) Eine Vertragspartei, die von dem Protokoll nach Artikel 39 des Protokolls zurücktritt, gilt auch als von diesem Zusatzprotokoll zurückgetreten.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021
Gesetzesnummer
20011566
Dokumentnummer
NOR40235073
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