Artikel 16
Verhältnis zum Übereinkommen und zum Protokoll
(1) Dieses Zusatzprotokoll ergänzt das Protokoll und ändert es nicht.
(2) Dieses Zusatzprotokoll lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls aus dem Übereinkommen und dem Protokoll unberührt.
(3) Sofern in diesem Zusatzprotokoll nichts anderes vorgesehen ist, finden die Bestimmungen des Übereinkommens und des Protokolls entsprechend auch auf dieses Zusatzprotokoll Anwendung.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 lässt dieses Zusatzprotokoll die Rechte und Pflichteneiner Vertragspartei aufgrund des Völkerrechts unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021
Gesetzesnummer
20011566
Dokumentnummer
NOR40235069
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