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Artikel 15 Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Artikel 15

Erkenntnisse und sonstige Erledigungen

(Zu §§ 14, 42 bis 44 VwGG 1985)

(1) Die Urschrift des Erkenntnisses ist mit dem Tag zu beurkunden, an dem es beschlossen wurde. Bei Umlaufbeschlüssen (§ 15 Abs. 4 bis 6 VwGG 1985) ist der Tag der Beurkundung durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende maßgeblich. Im Erkenntnis sind die Namen der Senatsmitglieder und des Schriftführers/der Schriftführerin, der Parteien, ferner auch Name und Anschrift der bevollmächtigten Vertreter/Vertreterinnen der Revisionswerber/Revisionswerberinnen bzw. Antragsteller/Antragstellerinnen und der mitbeteiligten Parteien anzuführen.

(2) Die Ausarbeitung des Erkenntnisses obliegt, wenn es dem Antrag des Berichters/der Berichterin entspricht, diesem/dieser, sonst dem Senatsmitglied, dessen Antrag zum Beschluss erhoben wurde, es sei denn, dass sie auch in diesem Fall der Berichter/die Berichterin oder mit Zustimmung des/der Vorsitzenden ein anderes Senatsmitglied übernimmt.

(3) In der Begründung des Erkenntnisses ist auch der für die Beurteilung des Falles maßgebende Sachverhalt darzustellen.

(4) Verweist ein Erkenntnis in seinen Entscheidungsgründen auf die Begründung eines früheren, nicht veröffentlichten Erkenntnisses, so ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des bezogenen Vorerkenntnisses zuzustellen, wenn sie dies binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses in ihrer eigenen Rechtssache verlangen.

(5) Der/Die Vorsitzende hat die Übereinstimmung der Erkenntnisse mit den Ergebnissen der Beratung und Abstimmung zu überprüfen und auf die größtmögliche Gleichmäßigkeit von Form und Ausdruck in den Erkenntnissen des Gerichtshofes hinzuwirken. Wesentliche Änderungen in der Begründung der Erkenntnisse, die der/die Vorsitzende des Senates vornimmt, bedürfen der Zustimmung des Senates.

(6) Kommt nach Absendung der Ausfertigung eines Erkenntnisses an eine Partei eine Abweichung der Erkenntnisausfertigung vom Ergebnis der Beratung und Abstimmung des Senates oder der Urschrift des Erkenntnisses hervor, so beschließt der Senat auf Antrag eines Mitgliedes die Berichtigung der Erkenntnisausfertigung. Die Berichtigung von Schreibfehlern und von solchen Rechenfehlern, die das Erkenntnis dem Grunde nach nicht berühren, kann auch der/die Vorsitzende mit Zustimmung des Berichters/der Berichterin verfügen. Zur Durchführung der Berichtigung sind den Parteien Ausfertigungen mit einem Hinweis auf die Berichtigung zuzustellen.

(7) Die Grundsätze des Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie der Abs. 2 bis 6 sind auch auf Beschlüsse anzuwenden.

(8) Ist der/die Vorsitzende verhindert, das Erkenntnis oder den Beschluss zu unterfertigen, so verfügt der Präsident/die Präsidentin, insoweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, die Unterfertigung durch das rangälteste Mitglied des erkennenden Senates.

(9) Ist der Berichter/die Berichterin oder ein anderes Mitglied des erkennenden Senates an der ihm/ihr obliegenden schriftlichen Abfassung eines bereits beschlossenen Erkenntnisses oder Beschlusses verhindert, so verfügt der Präsident/die Präsidentin, insoweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, die Abfassung des Erkenntnisses oder Beschlusses durch ein anderes Mitglied des erkennenden Senates.

(10) Ist der Schriftführer/die Schriftführerin verhindert, so bestellt der Präsident/die Präsidentin einen anderen Schriftführer/eine andere Schriftführerin.

(11) Alle Erledigungen sind als solche des Gerichtshofes auszufertigen.

(12) Dem Entwurf der Erledigung hat bei Erkenntnissen und Beschlüssen der Senate der Schriftführer/die Schriftführerin, sonst der Berichter/die Berichterin, eine Zustellverfügung beizusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021

Gesetzesnummer

20011563

Dokumentnummer

NOR40235012

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