Ermittlung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer
§ 7.
Für die Zwecke des § 23e Abs. 3 BWG ist die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer anhand der Anlage zu § 23e BWG zu berechnen, wobei die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer
- 1. für die in § 8 Abs. 1 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln ist, und die für den Gesamtrisikobetrag des Instituts geltende Pufferquote der in § 8 Abs. 1 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote entspricht;
- 2. für die in § 8 Abs. 2 genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln ist, und die für den Gesamtrisikobetrag des Instituts geltende Pufferquote der in § 8 Abs. 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote entspricht.
- Institute, die sowohl in § 8 Abs. 1 als auch in § 8 Abs. 2 genannt werden, haben die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Z 1 und auf Einzelbasis gemäß Z 2 einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Gesetzesnummer
20011558
Dokumentnummer
NOR40234746
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