3. Abschnitt
Datensicherheitsmaßnahmen Abfrageberechtigte Personen
§ 7.
Jede bzw. jeder Abfrageberechtigte hat der bzw. dem Verantwortlichen ausgewählte Personen, die an der betreffenden Institution (Bildungsdirektion oder IQS) tätig sind, zu benennen, denen die bzw. der Verantwortliche in Folge eine individuelle Abfrageberechtigung für die Gesamtevidenz einräumen kann. Die oder der Abfrageberechtigte ist in jedem Fall auf Antrag auch eine abfrageberechtigte Person.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Gesetzesnummer
20011557
Dokumentnummer
NOR40234728
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