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§ 13 SeilBEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Meldepflichten und Widerruf

§ 13.

(1) Änderungen der zeichnungsberechtigten Personen gemäß § 11 Abs. 1 sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich zu melden.

(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß den §§ 9 oder 12 nicht mehr vor, ist dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich zu melden.

(3) Die Eintragung in das Verzeichnis der Sicherheitsberichtersteller ist zu widerrufen, wenn die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung hat oder die Voraussetzungen der §§ 9 oder 12 nicht mehr vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Gesetzesnummer

20011547

Dokumentnummer

NOR40234246

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