Artikel III
Begriffsbestimmung
In dieser Satzung bezeichnet der Ausdruck „erneuerbare Energien“ alle Formen von Energie, die in nachhaltiger Weise aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird, wie unter anderem
- 1. Bioenergie;
- 2. geothermale Energie;
- 3. Wasserkraft;
- 4. Meeresenergie, einschließlich unter anderem Gezeiten-, Wellen- und ozeanthermischer Energie;
- 5. Solarenergie und
- 6. Windenergie.
Schlagworte
Gezeitenenergie, Wellenenergei
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021
Gesetzesnummer
20011542
Dokumentnummer
NOR40233506
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